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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Klauseln“

18. Oktober 2016

Zur Unzulässigkeit von Klauseln eines Spediteurs

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Urteil des LG Heidelberg vom 12.08.2016, Az.: 3 O 149/16

Verwendet ein Spediteur in seinen AGB eine Klausel, die beinhaltet, dass die angegebenen Preise als Netto-Preise „zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer“ zu verstehen sind, so ist darin unter anderem ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu sehen. Insbesondere der Begriff „derzeit“ ist dabei nicht hinreichend bestimmt, da unklar ist, ob als zeitlicher Bezugspunkt das auf dem Angebot ausgewiesene Datum oder aber der Tag der Angebotsannahme, die erst mit einer deutlichen zeitlichen Zäsur erfolgen kann, anzusehen ist. Im letzteren Fall jedenfalls besteht für den Verbraucher die Gefahr der nachträglichen Preiserhöhung. Auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist dabei gegeben.

Ferner ist eine Klausel dann unwirksam, wenn der Spediteur eine gesetzliche Beweislast trägt und diese durch AGB umkehren möchte. Ein solches Vorgehen ist bereits dann unzulässig, wenn er nur versucht, die Beweisposition des Verbrauchers auch nur zu verschlechtern.

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22. September 2016

Keine Abmahnkosten wegen Verstoß gegen Treu und Glauben

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 52/15

Wer auf seiner Webseite darauf hinweist, dass er selbst nicht bereit sei, Anwaltskosten für Abmahnungen zu bezahlen, wenn er nicht vorher vom Mitbewerber kostenfrei auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird, dem ist es – trotz Unwirksamkeit solcher Klauseln – nach Treu und Glauben verwehrt, selbst – ohne vorherigen Kontakt – anwaltliche Abmahnkosten geltend zu machen.

Der Unterlassungsgläubiger kann sich nicht auf eine von ihm zunächst im Rahmen einer Abmahnung vorgeschlagene, allgemein gehaltene Unterlassungserklärung berufen, wenn der Unterlassungsschuldner eine auf einzelne Punkte beschränkte Unterlassungserklärung abgibt.

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10. Juni 2009

Unerwünschte telefonische Werbung bei Abschluss eines Girokontos

Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2009, Az.: 315 O 358/08

Die Einwilligungsklausel aus einem Girokontoeröffnungsvertrag, dass man den Service der Bank nutzen möchte auch telefonisch oder per Telefax informiert und beraten zu werden, ist zu weit gefasst. Da der Bank durch diese Klausel auch anderweitige über das Vertragsverhältnis hinausgehende telefonische Beratung in Geldangelegenheiten ermöglicht werden soll, ist sie wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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