Europarechtliche Anforderungen an den Zugang zu Kfz-Teiledaten
Aufgrund des Art. 6 VO Nr. 715/2007 müssen Kraftfahrzeughersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewähren. Die Norm ist Marktverhaltensregel i.S.d. Art. 3a UWG. Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es dafür keiner Teilnahme an einer zentralen Datenschnittstelle. Solange die Beklagte die entsprechenden Informationen auf ihrer eigenen Website veröffentlicht, kommt sie den Anforderungen der Verordnung nach.