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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Kaufrecht“

08. Februar 2012

Vorsicht beim Autokauf

Urteil des LG Bochum vom 22.12.2011, Az.: I-14 O 189/11

Es ist nicht irreführend, wenn im Rahmen einer Onlinewerbung für ein Kfz unter Verfügbarkeit “sofort” aufgeführt ist und später auf eine mögliche Abweichung der Lieferfrist hingewiesen wird. Die Begriffe “Verfügbarkeit” einerseits und “Lieferzeit” andererseits haben unterschiedliche Bedeutung.
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07. Dezember 2011

Grundpreisangabe auf eBay in der Angebotsübersicht

Pressemitteilung des LG Hamburg vom 28.11.2011, Az.: 327 O 196/11

Händler, welche verpflichtet sind neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, müssen dies bereits in der Angebotsübersicht von eBay vornehmen und nicht erst in der Artikelbeschreibung.
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20. September 2011

Kerngleiche Verletzungshandlungen im engen Unterlassungstitel

Beschluss des OLG Celle vom 16.07.2011, Az.: 13 W 56/11

Der Antragsteller erstritt einen sehr eng gefassten Unterlassungstitel, welcher dem Antragsgegner verbot konkrete Produkte in einer bestimmten Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises zu bewerben.  Nach Zustellung des Titels warb der Antragsgegner für ähnliche und identische Produkte in einer anderen Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises. Im Rahmen eines eng gefassten Unterlassungstitels fallen nicht nur identische Handlungen unter das Verbot, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Abweichende Packungsgrößen sind von solch einem engen Unterlassungstitel erfasst, nicht aber lediglich ähnliche Produkte.
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20. Juli 2010

Werbung mit Stattpreisen ohne Erläuterung zulässig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2010, Az.: I-20 U 28/10 Die Werbung mit Statt-Preisen im eigenen Online-Shop ist auch dann zulässig, wenn kein Hinweis darauf erfolgt, auf welchen Preis sich der durchgestrichene Preis bezieht. Ein Verbraucher ist solche Preiswerbungen gewohnt und versteht unter dem „Statt“-Preis den Preis, den der Händler früher selbst für den Artikel forderte. Ein Wettbewerbsverstoß liegt damit nicht vor.
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