Verlängerung von zeitlich befristeten „Dauertiefpreis“-Aktionen nicht automatisch wettbewerbswidrig
Urteil des OLG Hamm vom 08.09.2009, Az. 4 U 95/09
Selbst die zweimalige Verlängerung eines festgesetzten Endtermins bei einer Rabattaktion ist nicht zwangsläufig irreführend i.S.d. § 5 a UWG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verlängerungsabsicht der werbenden Partei vor Bestimmung des "falschen" Endtermins vorgelegen hätte. Diesbezüglich trifft die Beweispflicht die Gegenpartei.