Urteil des U.S. District Court, Southern District vom 10.07.2013, Az.: 12 Civ. 2826 (DLC)
Ein wochenlanger Prozess endete kürzlich für den Elektronik-Riesen bitter: Eine New Yorker Richterin sah es als erwiesen an, dass Apple im Jahr 2010 wettbewerbswidrige Absprachen organisierte, die dazu führten, dass die Preise für eBooks zu Lasten der Kunden in die Höhe schnellten. Während das Justizministerium einen „Sieg für Millionen Verbraucher“ feiert, beharrt Apple weiter darauf, „nichts Unrechtes getan“ zu haben, und will in Berufung gehen. Sollte das Urteil dennoch rechtskräftig werden, kommen empfindliche Strafen auf Apple zu.
Urteil des LG Stuttgart vom 29.05.2013, Az.: 13 S 200/12
Ein Advertiser in einem Affiliate-Marketing-Netzwerk ist kein mittelbarer Störer nach § 1004 BGB, wenn ohne sein Wissen und seine Erlaubnis über einen in diesem Netzwerk mit ihm verbundenen Publisher Spam-Mails versendet werden.
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 06.06.2013, Az.: 2-24 O 246/12
In einem weiteren Verfahren hat die Verbraucherzentrale Bundesverband feststellen lassen, dass auch Samsung 12 verschiedene unzulässige AGB-Klauseln in seinen Apps-Servicebedingungen, Nutzungsbedingungen und der Endanwender-Lizenzvereinbarung für Applikationen verwendet. Das südkoreanische Unternehmen behielt sich unter anderem die völlige Änderung von Leistungen gegenüber dem Kunden vor und beschränkte in unzulässiger Weise die eigene Haftung. Zudem forderte es die umfassende Zustimmung des Verbrauchers in die Schaltung von Werbung.
Urteil des LG München I vom 20.06.2012, Az.: 21 O 22196/08
Bereits Ende 2009 stellte das Landgericht München I fest, dass der Import und Vertrieb von sogenannten Slot-1-Karten zur Umgehung des Kopierschutzes der Spielekonsole Nintendo DS die Urheberrechte von Nintendo verletzt. Nun wurde der beklagte Online-Shop, nachdem er Auskunft erteilte, zu einem Schadensersatz in Höhe von 1 Million EUR verurteilt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.11.2011, Az.: VI-U (Kart) 14/11
Die Deutsche Post AG ist nicht verpflichtet ihren Konkurrenten ihr Post-Ident-Verfahren zur Verfügung zu stellen. Dies stellt weder eine kartellrechtlich unzulässige noch wettbewerbswidrige Handlung dar, solange der Konkurrent auch auf Identifizierungsfremddienstleistungen eines andern Anbieters zurückgreifen kann. Die Deutsche Post AG hat jedenfalls ihre etwaige marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausgenutzt.
Urteil des LG Berlin vom 08.11.2011, Az.: 16 O 255/10
Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen als Ganzes den Bedingung der GPL (General Public License).
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 27.04.2011, Az.: 2-06 O 428/10
Dritte erhielten vom Hersteller Software im Rahmen einer (günstigen) Volumenlizenz (EDU), welche die Software auf DVDs brannten. Die DVDs wurden mit der Marke des Herstellers versehen. Ein Unternehmen erwarb diese DVDs und schnürte ein Paket für seine Kunden bestehend aus einer DVD, einer Seriennummer, AGB, einer Lizenzurkunde und einer notariellen Bestätigung. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Herstellers ist mangels Erschöpfung verletzt. Wenn ohne Zustimmung des Herstellers DVDs mit seiner Marke versehen werden, ist sein Markenrecht verletzt. Die Weitergabe und die Werbung mit (falschen) notariellen Bestätigungen ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 22.06.2011, Az.: I ZR 159/10
Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
In der zweitägigen Veranstaltung „IT-Recht - Inhalte, Kommunikation und Geschäfte rechtssicher im Internet gestalten und führen“ im Rahmen der Vortragsreihe "JuraBasics - Recht für Nichtjuristen" der Universität Augsburg wird Herr Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild juristischen Laien praxiselevantes Wissen vermitteln. Herr Rechtsanwalt Hild ist sowohl Fachanwalt für IT-Recht, als auch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und berät seit fast 10 Jahren täglich Mandanten in diesem Bereich. Die Veranstaltung findet am Freitag 16.07 und Samstag 17.07 von 09:00 – 17:30 Uhr statt.
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