Bewerbung eines Lebensmittels mit selbstverständlichen Angaben irreführend?
Sind keine Gesundheitsgefahren für den Verbraucher zu befürchten und ist die Täuschungsgefahr durch die möglicherweise irreführende Werbung als gering einzustufen, kann das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegen. Anlass zu dieser Entscheidung war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Betreiberin einer Molkerei gegen einen lebensmittelrechtlichen Bescheid. Die Molkerei bewarb ihren Speisequark mit Angaben, die jedes vergleichbare Produkt aufweist. Zusätzlich bewarb sie ihr Produkt mit fehlerhaften Eiweißangaben.