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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „irreführende Bezeichnung“

09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

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Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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28. Mai 2018

Ambulante Zahnarztpraxis darf nicht als „Praxisklinik“ beworben werden

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Urteil des OLG Hamm vom 27.02.2018, Az.: 4 U 161/17

Die Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als „Praxisklinik“ stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar, wenn in der Praxis keine Möglichkeit zu einer stationären Aufnahme besteht. Nach Ansicht des OLG Hamm erwartet der Verbraucher, dass die medizinische Versorgung in einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Der Wortteil „Klinik“ sei bestimmend im Wort „Praxisklinik“ und erwecke den Eindruck, der Zahnarzt betreibe eine Klinik. Da der Begriff „Klinik“ als Synonym für „Krankenhaus“ verstanden wird, assoziiert der Verbraucher damit die Möglichkeit einer zumindest vorübergehenden stationären Behandlung. Folglich präsentiert sich eine als „Praxisklinik“ bezeichnete Praxis für den Verbraucher als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und als erwägenswerte Alternative zu einer Zahnklinik.

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14. November 2013

Arzneimittelbezeichnung „akut“ nur bei schneller Wirkung zulässig

Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2013, Az.: 13 A 719/13 Wird ein Arzneimittel mit der Bezeichnung „akut“ versehen, so stellt dies eine irreführende Bezeichnung dar, wenn das Arzneimittel keine schnelle und zeitnahe Abhilfe gegen die Beschwerden erreicht. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe „akut“ regelmäßig als Beschreibung der Eigenschaft des Arzneimittels, so dass der Verbrauchererwartung nur dann genüge getan ist, wenn das Arzneimittel eine schnelle bzw. schnellere Wirkung als vergleichbare Präparate erzielt.
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