Informationspflichten zur Herstellergarantie erst bei zentraler Bedeutung für das Angebot
Nachdem der EuGH auf die Vorlagefrage des BGH hin entschied, dass ein Unternehmer einen Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrages nur dann über die Herstellergarantiebedingungen informieren muss, wenn die Garantie ein zentrales Merkmal des Angebots ist, fällte der BGH im Streit zwischen Vertreibern von Taschenmessern im Internet ein Urteil. Es handelte sich bei der Herstellergarantie nicht um ein wesentliches Merkmal des Angebots des Beklagten. Ein Verstoß gegen § 3a UWG lag also nicht vor. Auch die Informationspflicht aus § 479 Ab. 1 BGB wurde nicht verletzt, da durch den Link, der zu den Informationen zur Herstellergarantie führte, noch kein verbindliches Garantieversprechen abgegeben wurde.