Keine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für ausländische Unternehmen
Urteil des LG Siegen vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13
Ein ausländischer Diensteanbieter ist nicht verpflichtet, die Anforderungen an allgemeine Informationspflichten nach §5 TMG einzuhalten. Dies ergibt sich aus dem Herkunftslandsprinzip.
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