Verpflichtende Angabe von Identität und Anschrift in Werbung
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 03.07.2013, Az.: 6 U 28/12
In einer Werbeanzeige, welche die für den Kaufentschluss wichtigsten Vertragsbestandteile enthält, müssen Identität und Anschrift des Werbenden angegeben werden. Eine Telefonnummer oder eine Internetadresse zu nennen genügt nicht.
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