Wettbewerbsrecht: Zuvorkommen auf dem inländischen Markt
Wird ein Produkt zunächst nur im Ausland vertrieben, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den inländischen Markt für den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) maßgeblich. Demnach fehlt es bereits an einer Nachahmung, wenn das beanstandete Produkt vor dem klägerischen Erzeugnis auf dem inländischen Markt angeboten wurde. Das Zuvorkommen auf dem inländischen Markt ist in diesem Fall grundsätzlich keine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) des Wettbewerbs.