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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „HWG“

18. November 2014

Unzulässige irreführende Diätwerbung

Urteil des LG Düsseldorf vom 13.08.2014, Az.: 12 O 164/14

Eine Diätwerbung für eine Therapiemethode, die eine Gewichtsreduktion von bis zu 12% auch für Menschen verspricht, die keinen Sport treiben können oder wollen bzw. krankhaft übergewichtig sind, ist irreführend und damit unzulässig, wenn konkrete Wirkaussagen ohne wissenschaftliche Absicherung getroffen werden. Die Werbung misst der Behandlungsmethode Wirkungen zu, die sie tatsächlich nicht hat und erweckt den Eindruck, ein entsprechender Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. Wegen der hohen Gefahren für das bedeutende Schutzgut der Gesundheit müssen im Hinblick auf die Wirkung der beworbenen Mittel besonders hohe Anforderungen gestellt werden.

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31. Oktober 2012

DAS GROSSE RÄTSELHEFT

Urteil des BGH vom 25.04.2012, Az.: I ZR 105/10 a) Bei der Beantwortung der Frage, ob eine aus mehreren Gegenständen - hier: Rätselhefte - bestehende Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG von geringem Wert ist, ist auf den Gesamtwert aller Gegenstände abzustellen. b) Das in § 7 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Wertreklame soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann; diese Gefahr ist im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger zu bewerten.
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28. Dezember 2009

Eine Pressemitteilung mit Werbecharakter

Urteil des LG Hamburg vom 13.01.2009, Az.: 312 O 699/08 Auch dann, wenn die Beschreibung eines Arzneimittels lediglich als "Pressemitteilung" deklariert wird, kann diese Aussage werbenden Charakter haben. Insbesondere dann, wenn das Präparat durch positive Wertungen in den Vordergrund gestellt wird, ist von Werbung auszugehen. Bei Werbung für Arzneimittel ist es nach dem Gesetz über Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) erforderlich, bestimmte Pflichtangaben bezüglich des Produkts zu machen. Diese fehlten jedoch im vorliegenden Fall, weswegen die Hamburger Richter die gegen die Veröffentlicher der Pressemitteilung begehrte einstweilige Verfügung als begründet ansahen.
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16. April 2009

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“

Urteil des BGH vom 09.10.2008, Az.: I ZR 100/04 Jede Werbung für Arzneimittel unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des  Heilwesens. Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben (§ 4 HWG).
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