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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Herstellerangabe“

18. Februar 2019

Hersteller muss auch bei Werbung für „No-Name“-Elektrohaushaltsgeräte genannt werden

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Urteil des LG Dortmund vom 24.10.2018, Az.: 10 O 15/18

Ein Möbelhändler muss in einem Werbeprospekt, mit dem er unter anderem auch Elektrohaushaltsgeräte wie beispielsweise Kühlschränke bewirbt, den Hersteller der jeweiligen Geräte angeben. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den beworbenen Geräten um sogenannten „No-Name“-Produkte handelt. Die Angabe des Herstellers sei genauso wie die Mitteilung der Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal der Elektrohaushaltsgeräte. Die Herstellernennung sei erforderlich, um dem Verbraucher einen Vergleich zwischen den Geräten unterschiedlicher Hersteller zu ermöglichen und ihm zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben.

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05. April 2017

Pflichtangaben beim Verkauf von Farb- oder Motivkontaktlinsen

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Urteil des BGH vom 12.01.2016, Az.: I ZR 258/15

a) Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

b) Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.

c) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

d) Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereit gestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

e) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

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02. Juni 2016

Küchenwerbung ohne Herstellerangabe und Typenbezeichnung der Elektrogeräte unzulässig

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Urteil des LG Potsdam vom 09.03.2016, Az.: 52 O 115/15

Bei einer Küchen-Werbung in einem Prospekt ist es notwendig, sowohl den Hersteller als auch die Typenbezeichnung der abgebildeten Elektrogeräte anzugeben. Denn die Funktionalität und Qualität wird nicht nur anhand des Korpus der Küche an sich, sondern ebenso anhand der Elektrogeräte, mit denen diese ausgestattet ist, beurteilt. Deshalb stellen diese Angaben wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts dar, welche dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen.

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09. Juli 2014

Herstellerangabe von Lebensmitteln darf nicht durch einen Aufkleber verdeckt werden

Urteil des VG Frankfurt a.M. vom 18.09.2013, Az.: 5 K 2513/12.F

Wird die Herstellerangabe auf einem Produkt durch einen Aufkleber verdeckt, so reicht ein durch einen Pfeil gekennzeichneter Hinweis, dass der Aufkleber abgezogen werden könne, nicht aus, den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an eine gute Erkennbarkeit nachzukommen. Dem Verbraucher kann nicht zugemutet werden, sich durch das Abziehen des Aufklebers und der damit einhergehenden Veränderung an dem Produkt möglicherweise einem Kaufzwang ausgesetzt zu sehen.

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04. März 2014

Klebefähnchen auf Kopfhörern stellen keine ausreichend dauerhafte Kennzeichnung i.S.d. § 7 Satz 1 ElektroG dar

Urteil des OLG Celle vom 21.11.2013, Az.: 13 U 84/13

Auf Kabeln von Elektrogeräten angebrachte Klebefähnchen, die ohne größeren Aufwand entfernt werden können, stellen eine nicht ausreichend „dauerhafte" Kennzeichnung im Sinne der Markverhaltensregelung des § 7 Satz 1 ElektroG dar, wenn davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer guten Sichtbarkeit beim Betrieb des Geräts von Verbrauchern als störend empfunden und deshalb regelmäßig entfernt werden. Der Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG begründet dabei einen Wettbewerbsverstoß.

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23. September 2009

Knoblauchwürste: Herkunftstäuschung und lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz

Urteil des BGH vom 02.04.2009, Az.: I ZR 144/06 Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.
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