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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Herkunftsfunktion der Marke“

05. November 2025

Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung als Keyword

©Andreas Gruhl - 
stock.adobe.com
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.08.2025, Az.: 20 U 73/24

Das Gericht stellte fest, dass eine Benutzung des Zeichens vorliegt, wenn es als Keyword für Suchen installiert worden sei, daraus allerdings keine Markenrechtsverletzung resultierte. Zur Beurteilung der Verletzung müsse die Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt wurde. Dies ist nicht der Fall, da dem Durchschnittsnutzer bekannt ist, dass gerade auf dem Feld der streitgegenständlichen Staubsaugerbeutel eine große Anzahl kompatibler Produkte anderer Anbieter existieren. Daher schenkt er dem Umstand, dass ein solcher Artikel mit den Worten „passend für“ beworben wird, und der fehlenden Markenkennzeichnungen besondere Aufmerksamkeit. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke scheidet also aus. Zudem erklärte das Gericht, dass ein Online-Marktplatz nicht kennzeichnen muss, dass teilweise oder ausschließlich Fremdprodukte in der Suchtrefferliste angezeigt werden.

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07. Juli 2023

Markenstreit vor dem BGH: Ortlieb geht erfolgreich gegen Amazon vor

Urteil des BGH vom 25. Juli 2019, Az.: I ZR 29/18

Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf die-se Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch)zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28.Juni 2018 -I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 78 -keine-vorwerk-vertretung).

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