Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben bis zur Aufnahme in die Gemeinschaftsliste
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Sofern gesundheitsbezogene Angaben noch nicht in die Gemeinschaftsliste der Health-Claims-Verordnung (HCVO) aufgenommen wurden, sind sie nur zulässig, wenn sie den allgemein anerkannten Nachweis ernährungsphysiologischer Wirksamkeit erbringen.