Werbung als „medizinische Fußpfleger“ bei Nicht-Podologen ist unzulässig
Urteil des OLG Hamm vom 03.02.2011, Az.: I-4 U 160/10
Personen ("einfache Fußpfleger"), welche keine Podologen sind, dürfen sich nicht "medizinische Fußpfleger" nennen. Wirbt ein "einfacher Fußpfleger" mit der Aussage, "Praxis für medizinische Fußpflege", so ist dies eine irreführende Werbung. Begründet wird dies dahingehend, dass nur Podologen einen derartigen Mindeststandart erreichen, welche den Schutz der Gesundheit ausreichend gewährleistet.