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Inhalte mit dem Schlagwort „Heilmittel“
22. September 2014
Urteil des LG Dortmund vom 13.05.2014, Az.: 25 O 124/14
Die Werbung eines Arztes für bestimmte Therapiemethoden (hier: Softlasertherapie und Magnetfeldtherapie) ist irreführend und somit unzulässig, wenn die beworbene therapeutische Wirksamkeit der Behandlungen nicht wissenschaftlich belegt oder umstritten ist. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher wird der Eindruck erweckt, dass es sich um eine Therapie handle, die für die genannten Anwendungsgebiete wissenschaftlich bestätigt und klinisch geprüft sei. Bei einer von einem Arzt betriebenen Werbung geht der Verbraucher - anders als bei der Werbung von Heilpraktikern und Homöopathen - davon aus, dass die Behandlungsmethoden auf Erkenntnissen der klassischen Schulmedizin beruhen.
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06. Dezember 2013
Urteil des HansOLG Hamburg vom 27.09.2013, Az.: 3 U 172/12
Es ist irreführend mit einer Geld-zurück-Garantie für ein Heilmittel gegen Nagelpilz zu werben, wenn diese Werbung ein unzulässiges Versprechen auf einen Heilerfolg darstellt, der nicht nachgewiesen werden kann.
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24. September 2013
Urteil des OLG Hamm vom 13.12.2012, Az.: I-4 U 141/12
In der Werbeaussage „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“, die sich auf homöopathische Mittel bezieht, kann eine auf § 3 HWG gestützte heilmittelrechtlich irreführende Werbung gesehen werden. Geht man beim Lesen dieses Werbetextes doch davon aus ein Arzneimittel mit sanfter Wirkung gefunden zu haben, das während der Schwangerschaft dauerhaft eingenommen werden kann und somit Schutz bietet. Wenn diese Arzneimittel allerdings tatsächlich keine therapeutisch Wirksamkeit oder Wirkungen haben, so ist diese Bewerbung als unzulässig anzusehen.
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16. November 2012
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 06.09.2012, Az.: 6 U 143/11
Eine Internetseite, welche Informationen zur Empfängnisverhütung enthält, kann auch dann einen unzulässigen gewerblichen Zusammenhang mit einem verschreibungspflichtigen Verhütungsmittel bewirken, wenn das Arzneimittel auf der Homepage nicht eindeutig benannt wird. Wird beim Leser aufgrund der Gesamtumstände eine gedankliche Verbindung zwischen der Internetseite und dem indirekt beworbenen Arzneimittel hervorgerufen, liegt eine produktbezogene Werbung vor. Alle Aussagen, die darauf abzielen, den Absatz eines Arzneimittels zu fördern - wenn auch indirekt – gelten als Werbung für das entsprechende Medikament.
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30. April 2010
Urteil des PfalzOLG vom 28.05.2008, Az.: 4 U 160/08
Eine Werbung mit medizinischen Heilmethoden ist dann irreführend und somit unzulässig, wenn die Heilmethoden nicht zu dem therapeutischen Effekt führen, den sie versprechen. Dabei reicht es für die Irreführung über Therapiemöglichkeiten schon aus, wenn die Wirksamkeit oder Wirkung des konkreten Heilmittels oder der fraglichen Handlung nicht hinreichend nachgewiesen ist. Es liegt beim Werbenden, die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen.
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