Haftung des Unternehmers für nicht veranlasste Handlungen Dritter
Laut OLG Frankfurt ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für wettbewerbswidrige Handlungen Dritter - hier unlautere Werbung für das Unternehmen - verantwortlich, wenn es diese nicht veranlasst hat. Auch die Kenntnis davon begründet keine Haftung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur bei Verletzung einer Verkehrspflicht vor, wofür irgendeine Art von Gefahrsetzung erforderlich ist.