Zur Unterscheidung von Werbung und redaktionellem Text
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.11.2011, Az.: 12 O 329/11
Es gilt das strikte Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellen Text. In einem redaktionell gestalteten Beitrag, der zum Zwecke des Wettbewerbs veröffentlicht wird, muss der Beitrag deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar mit dem Zusatz „Anzeige“ bzw. „Werbung“ gekennzeichnet werden.
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