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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Gummibärchen“

24. November 2015 Top-Urteil

Sieg für Lindt im „Goldbären-Streit“

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Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14

a) Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben; vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.

b) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.

c) Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.

d) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).

e) Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Marke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben anderen Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist.

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13. August 2024

„HAPPY BÄRSDAY“ und „HAPPY 100th BEARSDAY“ als Slogans für das Jubiläum der „Goldbären“ – keine markenmäßige Nutzung

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Urteil des OLG Nürnberg vom 19.06.2024, Az.: 3 U 2541/23

Trotz der geschützten Wortmarke "HAPPY BEARS DAY" eines Fruchtgummiherstellers darf die Beklagte, marktführende Konkurrenz anlässlich des 100-jährigen Jubiläums der "Goldbären"- Gummibärchen die Slogans "HAPPY BÄRSDAY" und "HAPPY 100th BEARSDAY" verwenden. Dies entschied das OLG Nürnberg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung zurück. Mangels Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke liegt keine Markenrechtsverletzung wegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Vielmehr verstehe der Durchschnittsverbraucher diesen Spruch als beschreibenden, auf einen aktuellen Anlass hinweisenden, Werbeslogan. Unterstützt werde dieser Gedanke damit, dass der umstrittene Slogan lediglich auf der Rückseite der Verpackung verortet wurde und die Verpackung ihren üblichen, bekannten Charakter beibehalten hat.

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15. Dezember 2016

Original-„Goldbären“ wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt

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Urteil des LG Köln vom 23.08.2016, Az.: 33 O 82/16

Haribo „Goldbären“ sind gemäß § 4 Nr. 3 b UWG wettbewerbsrechtlich vor fremden Nachahmungen geschützt. Die Fruchtgummiprodukte weisen auf Grund ihrer charakteristischen Form- und Gestaltungsmerkmale und trotz einer großen Anzahl an Alternativangeboten von Gummibärchen eine hinreichend wettbewerbliche Eigenart auf, sodass die als „Goldbären“ vertriebenen Produkte geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft, sowie gewisse Qualitätsvorstellungen hinzuweisen. Der Vertrieb eines nahezu identisch gestalteten Bio-Konkurrenzproduktes ist demnach unlauter, da ein unzulässiger Imagetransfer der entwickelten Qualitätsvorstellungen vom Original- auf das Nachahmungsprodukt, insbesondere bei Bio-Süßwaren nicht ausgeschlossen werden kann.

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23. September 2015 Top-Urteil

Lindt Teddy verletzt die Wortmarke „Goldbären“ von Haribo nicht

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Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14

Die dreidimensionale Produktgestaltung des in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenbärs von Lindt verletzt nicht die Wortmarke „Goldbär“ der Firma Haribo. Für eine Ähnlichkeit im Sinngehalt, die hier maßgeblich ist, sind die Wortmarke und die beanstandete Produktform zu vergleichen. Eine Verletzung kann nur dann angenommen werden, wenn die Wortmarke "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Eine Zeichenähnlichkeit wird vorliegend jedoch verneint, da das beanstandete Lindt-Produkt nicht nur als „Goldbär“ bezeichnet wird, sondern auch als „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind mangels ausreichender Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen und Schokoladenbärchen abzulehnen.

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