Post muss rote Briefkästen vor ihren Filialen dulden
Urteil des BGH vom 12.05.2010, Az.: I ZR 214/07
Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.
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