Kennzeichnungspflicht von LED-Lampen
Urteil des LG Aachen vom 05.06.2012, Az.: 41 O 8/12
LED-Lampen fallen unter die Kennzeichnungspflicht des § 7 ElektroG, wobei Elektro- und Elektronikgeräte, insbesondere Beleuchtungskörper, dauerhaft so zu kennzeichnen sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, zum welchem Zeitpunkt das Gerät in Verkehr gebracht wurde. LED-Lampen sind demnach nicht als "Glühlampe" im Sinne von Anhang I Nr. 5 zum ElektroG zu definieren, sondern vielmehr als "sonstiger Beleuchtungskörper".