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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Gesundheitswerbung“

13. August 2026

„Top-Mediziner“-Siegel können irreführend sein

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026, Az.: I ZR 130/25

Gesundheitsbezogene Testsiegel für Ärzte unterliegen besonders strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Ein „Top-Mediziner“- oder Empfehlungssiegel kann irreführend sein, wenn es eine umfassende Qualitätsaussage vermittelt, ohne Einschränkungen der zugrunde liegenden Bewertungsmethodik erkennen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Kollegenempfehlungen, Selbstauskünfte der ausgezeichneten Ärzte und Patientenbewertungen maßgeblich in die Bewertung einfließen. Der BGH hob das klageabweisende Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

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07. März 2014

Berufung gegen Urteil zu Werbeaussagen von e-Zigaretten bleibt erfolglos

Beschluss des OLG Hamm vom 10.09.2013, Az.: 4 U 91/13

Die Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund (wir berichteten), wonach e-Zigaretten nicht mit Aussagen wie "...mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette" und "...dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist" beworben werden dürfen, bleibt ohne Erfolg, da es für die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Werbung nicht darauf ankommt, ob es sich bei e-Zigaretten um ein Genuss- oder Arzneimittel handelt.

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27. Februar 2014

„Rotbäckchen“ – Werbung stellt Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung dar

Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2013, Az.: 9 U 405/13

Die Bewerbung des Kinderfruchtsafts Rotbäckchen mit „lernstark“ sowie „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ stellt einen Verstoß gegen die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben der Health-Claims-Verordnung der EU dar und ist somit wettbewerbswidrig. Bei den beanstandeten Angaben auf dem Flaschenetikett handelt es sich nicht um von der Verordnung zugelassene Werbeaussagen, die irreführend bzw. wissenschaftlich nicht beweisbar sind.

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