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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Gesundheit“

26. Juni 2017

Dextro Energy darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

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Urteil des EuGH vom 08.06.2017, Az.: C-296/16 P

Wer ein hauptsächlich aus Zucker bestehendes Produkt veräußert (hier: Dextro Energy Würfel Classic), darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben. Infolge einer solchen Werbeaussage entsteht beim Verbraucher ein widersprüchliches und verwirrendes Signal, da er einerseits zum Verzehr von Zucker (hier: Glucose bzw. Traubenzucker) aufgerufen wird, ein solch übermäßiger Konsum jedoch andererseits den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen auch i.S.d. Health-Claims-Verordnung (HCVO) zuwiderläuft. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass für die beworbene Wirkung eine partiell wissenschaftliche Absicherung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegt.

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22. März 2017

Gesundheitliche Werbeaussage „Heilen mit Licht“ ohne Wirksamkeitsnachweis unzulässig

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Urteil des LG Potsdam vom 24.02.2016 Az.: 52 O 80/15

Werbeangaben für ein medizinisches Behandlungsverfahren („Heilen mit Licht“) sind nach § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG auch dann als irreführende Aussage einzustufen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse über die therapeutische Wirksamkeit der Behandlungsweise noch nicht oder zumindest noch nicht vollständig vorliegen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung können Angaben auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nur zulässig sein, wenn auch eine hinreichend wissenschaftliche Grundlage für die medizinische Wirkung der Behandlung besteht

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03. August 2016

Für Traubenzucker darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden

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Urteil des EuG vom 16.03.2016, Az.: T-100/15

Die Nichtzulassung gesundheitsbezogener Angaben für Traubenzucker, wie etwa „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“, verstößt nicht gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006. Die Angaben rufen den Verbraucher zum Verzehr von Zucker auf, was allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen widerspricht. Damit wird der Verbraucher verwirrt und in die Irre geführt. Die Nichtzulassung ist ferner verhältnismäßig, die Ergänzung der Angaben um Erklärungen oder Warnungen würde die Irreführung des Verbrauchers zusätzlich unterstützen.

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29. Oktober 2015

E-Zigarette ist kein Medizinprodukt

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Pressemitteilung Nr. 68/2014 zum Urteil des BVerwG vom 20.11.2014, Az.: BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13

Nikotinhaltige Liquids, welche mittels der E-Zigarette verdampft und inhaliert werden, stellen kein Arzneimittel dar. Es fehlt ihm an der objektiven Geeignetheit, zu therapeutischen Zwecken eingesetzt zu werden. Die Verbraucher messen dem nikotinhaltigen Liquid keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern gebrauchen es als Genussmittel. Somit ist die E-Zigarette auch kein Medizinprodukt.

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04. August 2015

Begriff „Detox“ ist gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO

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Urteil des LG Düsseldorf vom 22.05.2015, Az.: 38 O 119/14

Der Begriff „Detox“ wird von einem verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. Die Silben „de“ und „tox“ können ohne spezielle Fremdsprachenkenntnisse als Negierung einerseits und Gift andererseits gedeutet werden. Insbesondere ist „Detox“ kein Kunstbegriff, der lediglich eine bestimmte Lebenseinstellung oder einen derzeitigen Wellnesstrend umschreibt. Die Beschreibung als „Detox“ bringt damit mittelbar einen Zusammenhang zwischen Produktkonsum und Gesundheit zum Ausdruck, „Detox“ ist somit eine gesundheitsbezogene Angabe.

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24. März 2015

Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht wissenschaftlich bewiesen sind

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Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2014, Az.: 12 O 482/13

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel, das innerhalb von drei Wochen durch Collagen, Hyaluronsäure und Elastin die Haut so glätten und straffen soll, dass der Konsument um 15 Jahre jünger wirkt, ist unzulässig. Denn bei diesen Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die implizieren, dass sich der Konsum des beworbenen Produktes unmittelbar positiv auf den Gesundheitszustand des Verbrauchers auswirkt. Wird diese Wirkung aber nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt, so ist die Werbung unzulässig.

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18. November 2014

Unzulässige irreführende Diätwerbung

Urteil des LG Düsseldorf vom 13.08.2014, Az.: 12 O 164/14

Eine Diätwerbung für eine Therapiemethode, die eine Gewichtsreduktion von bis zu 12% auch für Menschen verspricht, die keinen Sport treiben können oder wollen bzw. krankhaft übergewichtig sind, ist irreführend und damit unzulässig, wenn konkrete Wirkaussagen ohne wissenschaftliche Absicherung getroffen werden. Die Werbung misst der Behandlungsmethode Wirkungen zu, die sie tatsächlich nicht hat und erweckt den Eindruck, ein entsprechender Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. Wegen der hohen Gefahren für das bedeutende Schutzgut der Gesundheit müssen im Hinblick auf die Wirkung der beworbenen Mittel besonders hohe Anforderungen gestellt werden.

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25. Juli 2014

Irreführende Werbung für ein umstrittenes Behandlungsverfahren

Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2014, Az.: 4 U 57/13

Die Werbung für eine wissenschaftlich umstrittene therapeutische Behandlungsmethode (hier: Kinesiologie) ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn die Werbeaussagen nicht deutlich auf die Gegenmeinung hinweisen. Geht aus der Werbung nicht hervor, dass zumindest ein Teil der medizinischen Wissenschaft die Wirkungsaussagen nicht anerkennt, so liegt eine Irreführung der Verbraucher vor, da bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit und Richtigkeit der Werbeaussagen zu stellen sind.

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18. Juni 2014

Alkoholfreies Bier darf nicht als „vitalisierend“ beworben werden

Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2014, Az.: 4 U 19/14:

Entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung durch das LG Arnsberg (Az.: 8 O 99/13) darf ein alkoholfreies Bier nicht als "vitalisierend" beworben werden, da es sich bei dem Begriff um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt. Eine solche soll unabhängig von der tatsächlichen Wirkung des Biers auf die Gesundheit auch vorliegen, wenn die Angabe geeignet ist, beim Verbraucher den Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit hervorzurufen.

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