Private Glücksspielanbieter können gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen
Urteil des KG Berlin vom 12.08.2009, Az.: 24 U 40/09
Die Klage eines niederländischen Glücksspielanbieters auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags ist nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn sich dieser während eigener Geschäftstätigkeit nicht an diese Vorschriften hält. Gegen wettbewerbswidrige Verstöße vorzugehen kann vom Markt ausgeschlossenen Privaten nicht versagt werden, da die zusätzlich zur Marktteilnahme genommene Möglichkeit, Geschäftspraktiken staatlich ausgewählter Anbieter einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, verhältnismäßig nicht vereinbar ist.
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Die Klage eines niederländischen Glücksspielanbieters auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags ist nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn sich dieser während eigener Geschäftstätigkeit nicht an diese Vorschriften hält. Gegen wettbewerbswidrige Verstöße vorzugehen kann vom Markt ausgeschlossenen Privaten nicht versagt werden, da die zusätzlich zur Marktteilnahme genommene Möglichkeit, Geschäftspraktiken staatlich ausgewählter Anbieter einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, verhältnismäßig nicht vereinbar ist.