Scoring kann rechtswidrigen Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen
Die Bewertung eines Unternehmens durch eine Ratingagentur muss gemäß § 28 b BDSG auf nachweisbar erheblichen Daten auf Grundlage eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens beruhen. Die Agentur muss sich beim Scoring also auf eine ausreichende Tatsachengrundlage stützen und so eine sachliche Basis für ihr Scoring schaffen. Tut sie dies nicht, so greift die Bewertung rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Unternehmens ein.