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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Geschäftsführerhaftung“

20. August 2012 Top-Urteil

Kein Glückspiel für Minderjährige

© Walter Arce
Urteil des OLG Hamm vom 31.07.2012, Az.: I-4 U 21/10

Konzessionierte Glückspielveranstalter und Vermittler (Lottoannahmestellen) haben die Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielen auszuschließen. Das Vorgehen eines Vereins bei dem die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegeben sind, ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn dieser gezielt nur die Beklagten in Anspruch nimmt oder wenn dieser das Vorgehen gegen die staatlichen Lotteriegesellschaften mittelbar zum Vereinszweck erhebt.

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12. Februar 2016

Geschäftsführerhaftung einer GmbH

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Urteil des LG Hamburg vom 15.10.2015, Az.: 327 O 22/15

Der Gesellschafter einer GmbH haftet persönlich für Markenrechtsverletzungen, wenn mit einer Unternehmenskennzeichnung seiner Gesellschaft fremdes Zeichenrecht verletzt wird. Dies gilt auch für Verletzungen durch den allgemeinen Internet- und Werbeauftritt der Gesellschaft, da dieses Verhalten dem Geschäftsführer anzulasten ist.

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01. September 2015

Irreführung durch Werbung mit Profi-Fußballern

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Urteil des OLG Hamburg vom 19.01.2015, Az.: 5 U 203/11

Wirbt ein Sportartikelhersteller mit der Abbildung mehrerer Profi-Fußballer hinter einem überdimensional großen Sportschuh, so erweckt diese Darstellung beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, alle abgebildeten Fußballer würden mit einem Sportschuh des Herstellers spielen und bildlich gesprochen hinter dem beworbenen Schuh stehen. Spielen jedoch ein oder mehrere Spieler mit einem anderen Schuh, so handelt es sich um irreführende Werbung, weil die hervorgerufene Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher zum Erwerb des Sportschuhs zu bewegen.

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29. Juli 2014

Geschäftsführerhaftung

Urteil des BGH vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12

a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

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