Zustellung der Klageschrift an ausländische Niederlassung ist dem Beklagten gegenüber wirksam
Unterhält ein US-Konzern (hier: Microsoft Corporation) eine deutsche Tochtergesellschaft (hier: Microsoft Deutschland GmbH) und bewirbt diese als Niederlassung, kann eine Klage gegen die ausländische Muttergesellschaft, in der die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes gegeben ist, an die deutsche Niederlassung wirksam zugestellt werden. Dabei muss der Klagegrund nicht zwingend vom Geschäftsbetrieb der Niederlassung ausgehen. Es genügt vielmehr ein hinreichend gewichtiger Sachzusammenhang des Streitgegenstandes mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung.