Werbehinweis „Made in Germany“ erfordert wesentliche Herstellungsschritte in Deutschland
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.04.2011, Az.: I-20 U 110/10
Der Werbehinweis „Made in Germany“ bei einem Besteck darf nur verwendet werden, wenn es in Deutschland hergestellt wurde. Dies setzt voraus, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind. Die besondere Herausstellung „Made in Germany“ gerade als einziges Merkmal begründe beim Endverbraucher die Erwartung, sämtliche Teile seien in Deutschland hergestellt.