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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Geldbuße“

25. Juli 2019

Kartell für optische Laufwerke: Bußgelder bleiben bestehen

Fotolia.com - © Robert Kneschke
Pressemitteilung des EuG zu den Urteilen vom 12.07.2019, Az.: T-762/15 u.a.

Der EuG hat einen Beschluss der Kommission bestätigt, wonach unter anderem Sony und Samsung ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke gebildet hätten. Die am Kartell beteiligten Unternehmen haben illegale Preisabsprachen getroffen, um den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen. Dies sei besonders relevant, da sich das Ausschreibungsverfahren für optische Laufwerke von den Computerherstellern Dell und HP ohnehin auf einige wenige Marktteilnehmer beschränkt. Damit bleibt ein Bußgeld von über 110 Millionen gegen die beteiligten Firmen bestehen.

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17. November 2010

Deutsche Telekom AG hält andere Telefonanbieter durch ihre marktbeherrschende Stellung als Infrastrukturanbieter klein

Urteil des EuGH vom 14.10.2010, Az.: C-280/08 P Es ist wettbewerbswidrig die Zwischenabnehmerentgelte, die die konkurrierenden Anbieter zu entrichten haben, höher anzusetzen, als die Endkundenentgelte, die die Telekom AG von ihren eigenen Kunden bezieht. Die Telekom AG kann sich hierbei nicht darauf berufen, dass ihre Preispolitik durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post genehmigt wurde. Im vorliegenden Fall hatte die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße zu entrichten, weil sie ihre marktbeherrschende Stellung als Infrastrukturbereitstellerin ausnutzte. So waren die anderen, durchaus konkurrenzfähigen, Anbieter gezwungen ihren Kunden höhere Preise zu berechnen, wollten sie keine Verluste machen.

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12. Oktober 2009

Marktführerschaft als Kriterium für tatsächliche wirtschaftliche Möglichkeiten

Urteil des EuGH vom 03.09.2009, Az.: C-534/07

Bei der Überprüfung einer verhängten Geldbuße aufgrund bilateraler Vereinbarungen ist der Verweis auf die Marktführerschaft ein maßgebliches Kriterium zur Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schaden, aber kein Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlungen auf den Markt. Ohne weitere Begründung darf aus der Umsetzung eines Kartells nicht gefolgert werden, dass dieses tatsächliche Auswirkungen auf dem Markt hat.
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