Vergleichende Werbung mit Gegenüberstellung zweier Kassenbons
Urteil des EuGH vom 18.11.2010, Az.: C-159/09
Die Zulässigkeit vergleichender Werbung ist davon abhängig, ob die verglichene Ware oder Dienstleistung für den gleichen Bedarf oder denselben Zweck bestimmt ist. Die vergleichende Gegenüberstellung des Gesamtpreises zweier Kassenbons aus zwei verschiedenen Supermärkten kann irreführend sein, wenn der Vergleich Produkte betrifft, die objektive Unterschiede aufweisen und dadurch die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers über den Kauf eines Produktes spürbar beeinflussen können.