Gegenabmahnung grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich
Eine Gegenabmahnung des Abgemahnten ist zulässig und nicht bereits für sich genommen, sondern nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich. Allein darin, dass der Abgemahnte von dem Einklagen seiner im Rahmen der Gegenabmahnung geltend gemachten Forderung abgesehen hat, ergibt sich keine Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn er nun in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Aufrechnung mit Abmahnkosten wahrnimmt.