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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Funktionsarzneimittel“

05. Oktober 2021

Irreführende Bewerbung eines Produkts als Medizinprodukt? – Bindungswirkung von Bescheiden des BfAM

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 08.07.2021, Az.: 6 U 126/20

Ein Bescheid seitens Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), in welchem festgestellt wird, dass ein Produkt kein zulassungspflichtiges Arzneimittel darstellt, hat bindende Wirkung auch für die Zivilgerichte. Grund hierfür sei nach Ansicht des Gerichts, dass der Bescheid des BfArM, der einen Verwaltungsakt darstelle, Tatbestandswirkung entfalte. Ein solches Produkt darf daher als Medizinprodukt beworben werden und zwar unabhängig von der Frage, ob der Verwaltungsakt inhaltlich rechtmäßig ergangen ist.

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17. Februar 2014

Einordnung einer Mundspüllösung mit Chlorhexidin als Arzneimittel

Urteil des OLG Hamm vom 05.12.2013, Az.: 4 U 70/13

Der Vertrieb und die Werbung für eine Mundspüllösung, die den Wirkstoff Chlorhexidin enthält, verstoßen mangels arzneimittellrechtlicher Zulassung gegen Wettbewerbsrecht.  Dem in einer Konzentration von 0,12% enthaltenen Chlorhexidin kommt eine antibakterielle Wirkung zu, weshalb das Produkt ein Funktionsarzneimittel iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG und kein kosmetisches Mittel darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Einsatz von  Chlorhexidin auch als Konservierungsmittel in kosmetischen Produkten zulässig ist. Die Wirkung der Mundspülung ist vorliegend pharmakologisch, da sie auf einer Wechselwirkung zwischen der Substanz und zellulären Bestandteilen, den Bakterien, beruht. Für den weiteren Vertrieb im geschäftlichen Verkehr ist eine arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich.

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12. Oktober 2011

„Falsch“bezeichnung schadet nicht!

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.05.2011, Az.: 3 U 165/10 Ein Stickstoffmonoxid-Stickstoffgasgemische ist auch dann ein zulassungsbedürftiges Arzneimittel, wenn es zwar als technisches Gasgemisch bezeichnet wurde aber die Reinheit und Konzentration eine Bestimmung als Arzneimittel nahe legt.
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