Fundstellenangabe muss weiterhin lesbar sein
Beschluss des KG Berlin vom 11.02.2011, Az.: 5 W 17/11
Das KG Berlin hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Fundstellenangaben bei der Werbung mit Testergebnissen fest. So sind auch weiterhin unleserliche Angaben genauso wie fehlende Angaben zu behandeln. Hierbei ist auf die Sehfähigkeit eines durchschnittlichen Lesers abzustellen. Nicht mehr lesbar ist im Allgemeinen eine Schriftgröße von weniger als sechs Punkten, hiervon können sich beim Vorliegen besonderer Umstände aber Abweichungen ergeben.
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