Werbung mit „DBP- und Eudragit-frei“ irreführend
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 28.5.2009, Az.: 3 U 173/08
Für ein Arzneimittel darf man nicht damit werben, dass diese einen bestimmten Stoff nicht beinhalten, wenn damit ein nicht nachweisbarer Produktvorteil suggeriert wird.