Werbung mit Frei-Haus-Lieferung ohne Hinweis auf Mindermengenzuschlag ist wettbewerbswidrig
Urteil des OLG Hamm vom 04.05.2010, Az.: 4 U 32/10
Die Werbung eines Unternehmens mit den Worten "Bei Onlinebestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert." ist unzulässig und damit irreführend, wenn der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt wird, dass bei Bestellung neutraler Ware unter 50 € Netto-Warenwert ein Mindermengenaufschlag erhoben wird und der Kunde somit über das am Ende zu zahlende Entgelt getäuscht wird.
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