Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Werbeanzeigen
Beschluss des BGH vom 18.12.2008, Az.: I ZB 32/06
Für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird am Institut des Fortsetzungszusammenhangs nicht festgehalten. Mehrere veröffentlichte Werbeanzeigen, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.
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Für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird am Institut des Fortsetzungszusammenhangs nicht festgehalten. Mehrere veröffentlichte Werbeanzeigen, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.