Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.05.2012, Az.: 6 U 103/11
Das OLG Frankfurt verneinte in einem Urteil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn sich die beanstandete Mitteilung in englischer Sprache auf einer für den englischsprachigen Raum bestimmte Internetseite befindet. Vorliegend warf eine europäische Fluggesellschaft einem in Deutschland tätigen Reisevermittler vor, er würde Tickets überteuert weiterverkaufen und zudem den Endpreis der Tickets nicht deutlich von vornherein anzeigen. Der Reisevermittler warf der Fluggesellschaft ihrerseits rufschädigende Äußerungen in deutsch- und englischsprachigen Presseveröffentlichungen auf einer Webseite vor. Für die englischsprachige Version der Veröffentlichungen – im Gegensatz zu den identischen deutschsprachigen Veröffentlichungen - sei ein deutsches Gericht nicht zuständig, da sich diese Mitteilungen nicht bestimmungsgemäß in Deutschland, sondern in englischsprachigen Ländern auswirken sollte. Die deutschsprachigen Veröffentlichungen wurden hingegen wirksam als rufschädigend eingestuft. Zudem kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der Reisevermittler aufgrund von Preisinformationspflichten verpflichtet sei, schon bei der ersten Ausweisung des Flugpreises den kompletten Endpreis anzugeben.