Sternchenhinweis in Printwerbung mit Verweis auf Informationen im Internet kann unzulässig sein
Wird ein Sternchenhinweis in einer Printwerbung, der sich auf Seite 3 der Flappe einer Tageszeitung befindet, auf der ersten Seite aufgelöst, so verstößt die Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG. Die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen nicht nur inhaltlich klar und eindeutig angegeben werden, sondern als solche auch erkennbar und leicht zugänglich sein. Eine Verlagerung der notwendigen Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme auf die Internetseite des Werbenden verstößt in einem solchen Fall ebenfalls gegen das Transparenzgebot und ist daher unzulässig.