Verbreitung von Programmcodes zur Umgehung einer Softwareverschlüsselung unzulässig
Die Verbreitung von Filterlisten mit Programmcodes ist unzulässig, wenn die Codes dazu geeignet sind, wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG zu umgehen. Zu einer solchen Vorkehrung zählt auch die Sperrung einer Webseite für AdBlocker-Nutzer.