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Veröffentlichung der Faxnummer keine Einwilligung für Faxwerbung
Urteil des OLG Hamm vom 13.11.2008, Az. 4 U 150/08
Wenn ein Unternehmen eine Faxnummer u. a. für den Kundenkontakt einrichtet und auf der eigenen Homepage veröffentlicht, kann darin keine pauschale Einwilligung in die Zusendung von Werbefaxen durch andere Unternehmen gesehen werden. Vielmehr sind strenge Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Einwilligung zu stellen; sie muss vor Absendung des betreffenden Faxes und gerade für den konkreten Fall vorliegen. Ansonsten stellt diese Art der Werbung eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.