Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht unter der Bezeichnung „Fatburner“ vertrieben werden

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte über die Zulässigkeit der Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels zu entscheiden, das unter dem Namen "Fatburner" vertrieben und beworben wurde. Dem Urteil ging die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen das Arznei- bzw. Kosmetikunternehmen voraus. Laut OLG Bamberg suggeriert die Bezeichnung bei den Endabnehmern, dass es sich um ein Produkt mit besonderen, den Körper aktiv beeinflussenden, Eigenschaften handelt. Die englische Vokabel "Fatburner" werde auch in Deutschland umgangssprachlich als Produkt verstanden, dass unmittelbar zur Förderung der körpereigenen Fettverbrennung beiträgt. Nicht überzeugen kann das Argument des beklagten Unternehmens, dass "Fatburner" ausschließlich die passive Fettverbrennung im Rahmen des normalen Stoffwechsels beschreiben soll, insbesondere weil sich aus weiteren Slogans widersprüchliche Aussagen feststellen lassen. Ferner reicht der Verpackungshinweis, dass der Inhaltsstoff "Chrom" und "Cholin" zu einem lediglich normalen Stoffwechsel beitragen, nicht zu einer Entschärfung aus, da das Produkt noch darüberhinausgehende Stoffe enthält.