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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Exzenterzähne“

08. Januar 2019

Nachträgliche Einschränkung der wettbewerblichen Eigenart durch Konkurrenzprodukte

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 04.10.2018, Az.: 6 U 179/17

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Steckdübel) kann nachträglich eingeschränkt werden, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale nicht mehr einem bestimmten Hersteller zuordnet. Dies könnte der Fall sein, wenn der Hersteller einem Mitbewerber gestattet, ein Merkmal in großem Umfang in identischer Form für das Konkurrenzprodukt zu verwenden, welches für die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmend war. Sofern ein gewisser Vertriebsumfang jedoch noch nicht erreicht ist, kann unter Umständen dennoch weiterhin eine vermeidbare Herkunftstäuschung durch den Dritten vorliegen.

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04. August 2015

Zu wettbewerblichen Eigenschaften von Produkten

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Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 107/13

a) Zu dem angesprochenen Verkehr, aus dessen Sicht zu beurteilen ist, ob ein Produkt wettbewerbliche Eigenart hat, gehören nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Abnehmer des Produkts auf vorangegangenen Vertriebsstufen.

b) Ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht zwingend notwendig ist, sondern durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung, die denselben technischen Zweck erfüllt, ersetzt werden kann, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind.

c) Einem Wettbewerber ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die Übernahme von Merkmalen des Produkts eines Mitbewerbers, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung zu vermeiden. Würde die Übernahme solcher Merkmale allerdings zu einer (nahezu) identischen Nachahmung des Produkts führen, ist von einem Wettbewerber regelmäßig zu verlangen, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann.

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