dm darf Desinfektionsmittel nicht mit der Bezeichnung „hautfreundlich“ bewerben
Der EuGH hat auf die Vorlagefragen des BGH hin entschieden, dass es sich bei dem Zusatz „hautfreundlich“ bei der Bewerbung eines Desinfektionsmittels um eine nicht zulässige, irreführende Werbung handelt. Dafür ausschlaggebend ist die Verordnung über Biozidprodukte (Nr. 528/2012), zu denen Desinfektionsmittel zählt. Danach sind nämlich Bezeichnungen, wie „ungiftig“, „unschädlich“ oder auch „ähnliche Hinweise“ nicht erlaubt. Der EuGH definiert den Begriff „ähnliche Hinweise“ als „jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.“ Somit fällt die Werbung mit „hautfreundlich“ nach Ansicht des Gerichtshofs unter die „ähnlichen Hinweise“, da beim Kunden so der Eindruck entstehe, dass das Produkt aufgrund dieser positiven Formulierung für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Der BGH muss nun das anhängige Verfahren entscheiden, ist dabei aber an die Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH gebunden.