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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Etikett“

09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

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Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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29. September 2016

Angeblich „nachgewiesene“ Aromastoffe in Schokolade müssen wissenschaftlich belegt sein

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Urteil des OLG München vom 09.09.2014, Az.: 18 U 516/14

Aussagen über die Art der Herstellung des Aromastoffes Piperonal in Schokolade im Rahmen eines Testberichts müssen entsprechend recherchiert und bewiesen werden. Ohne entsprechende Beweise darf nicht behauptet werden, es sei künstliches statt des angegebenen natürlichen Aromas nachgewiesen worden, da der Verbraucher in diesem Fall davon ausgeht, dies sei durch eine wissenschaftliche Analyse beweisbar festgestellt. Eine derartige Tatsachenbehauptung ist unzulässig. Beruht die Einstufung der Schokolade als „mangelhaft“ allein auf der behaupteten Art der Herstellung, ist auch diese Einstufung zu unterlassen.

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26. November 2015

Biosiegel auf Arzneimittelverpackungen haben verbotenen Werbecharakter

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Beschluss des OVG NRW vom 26.10.2015, Az.: 13 A 2597/14

Auf äußeren Umhüllungen und Verpackungsbeilagen von Arzneimitteln sind Angaben mit Werbecharakter nicht zulässig. Bei der Information, dass der Grundstoff eines Arzneimittels aus biologischem Anbau stammt, handelt es sich um eine Aussage mit Werbecharakter, da das firmeneigene Bio-Siegel dem Ziel dient, den Absatz des Produkts zu fördern und ihm keine Bedeutung für die Anwendung des Arzneimittels oder die Gesundheit des Patienten zukommt.

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27. Juli 2009

Smoothie: Von wegen „100 % pure fruit“

Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2009, Az.: 312 O 722/08

Der Verbraucher wird in die Irre geführt, wenn auf einem Etikett mit "100 % pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere" geworben wird, obwohl der Heidel- und Himbeergehalt nur 25 % der Zutaten in dem Ganzfruchtgetränk darstellt. Gerade auch das Abbilden genannter Früchte auf dem Etikett und die violette Farbe des Getränkes unterstützen den Fehlglauben, dass der Smoothie ausschließlich aus den beiden Früchten besteht. Dadurch bedingt geht der Verbraucher nicht davon aus, dass mit Heidel- und Himbeer nur die Geschmacksrichtung gemeint sein soll.
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