Detektivkosten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs sind ersatzfähig
Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.09.2009, Az.: 6 U 52/09
Werden durch die Beauftragung eines Detektives Vorwürfe im Bereich der unlauteren Behinderung des Wettbewerbs bestätigt, so sind die Kosten ersatzfähig. Erforderlich ist lediglich, dass die getroffenen Beobachtungen und Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln möglich sind. Dies trifft auf die Überwachung zahlreicher Plakatierungsorte und die Einschleusung von Mitarbeitern zu. Um die Abstellung der systematischen Wettbewerbsverletzung zu gewährleisten, umfasst die Ersatzpflicht den Nachweis mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum.
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Werden durch die Beauftragung eines Detektives Vorwürfe im Bereich der unlauteren Behinderung des Wettbewerbs bestätigt, so sind die Kosten ersatzfähig. Erforderlich ist lediglich, dass die getroffenen Beobachtungen und Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln möglich sind. Dies trifft auf die Überwachung zahlreicher Plakatierungsorte und die Einschleusung von Mitarbeitern zu. Um die Abstellung der systematischen Wettbewerbsverletzung zu gewährleisten, umfasst die Ersatzpflicht den Nachweis mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum.