Keine Einlösung eines Einkaufsgutscheins oder Loses im Wert von 1 Euro in einer Apotheke für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel
Eine Apotheke darf bei der Abgabe von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln keinen Gewinn in Form eines Loses oder eines Einkaufsgutscheins von einem Euro gewähren, da dies einen spürbaren Verstoß gegen das arzneirechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen darstellt.