Bewerbung von LED-Monitoren mit Preisangaben nur zulässig bei Angabe der Energieeffizienzklasse
Wird ein LED-Monitor zu Werbezwecken mit einer Preisangabe beworben, so muss dazu auch die jeweilige Energieeffizienzklasse angegeben werden. LED-Monitore sind dabei nicht als Computermonitore anzusehen, sondern vielmehr als Fernsehgeräte, also Videomonitore, womit die Notwendigkeit einer solchen Angabe nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU gegeben sei.