„Entropay“ in Deutschland kein gängiges Zahlungsmittel bei Online-Flugbuchungen
Wird einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden eines Online-Buchungsportals nur die Möglichkeit der kostenlosen Zahlung in Form eines in Deutschland nicht verbreiteten Zahlungsinstruments namens „Entropay“ gegeben, so ist dies unzulässig.
Gibt der Anbieter zudem an, dass bei bestimmten Zahlweisen der jeweilige Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger mit 0,8 bis 2,5 % des zu transferierenden Betrages belaste, obwohl der Wert derart überstiegen wird, dass für den Einsatz bestimmter Kreditkarten bis zu 5 % des zu zahlenden Flugpreises zu zahlen sind, so stellt dies ebenfalls unzulässiges wettbewerbswidriges Verhalten dar.