Wer zahlt das Kerosin?
Urteil des KG Berlin vom 04.01.2012, Az.: 24 U 90/10
Eine tabellarische Darstellung von Flugpreisen, ohne Einrechnung von Zuschlägen für Steuern, Gebühren und Kerosin, verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 LVO und stellt daher eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar.